2026_01_06 LV Bayern – Informationen zu Bescheinigungen über das Fortbestehen des Bedürfnisses

Mitteilung LV Bayern:

Hallo zusammen,

aus aktuellem Anlass und zur Klarstellung welche Unterlagen zur Bearbeitung von Anträgen zur Bescheinigung über das Fortbestehen des Bedürfnisses erforderlich sind,

hier noch folgende Ergänzungen:

  • ab 2026 ist ausschließlich das Formular über „MyBDMP“ zu verwenden MyBDMP | MyBDMP
  • notwendige Unterlagen sind der detaillierte Nachweis des Schießens der letzten 24 Monate ggf. dazu noch Urkunden und/oder Ergebnislisten
  • unter MyBDMP kann sich jedes Mitglied auch seinen eigenen „Leistungsnachweis“ generieren
  • sollte der Leistungsnachweis bereits ausreichen um das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen zu können,
  • brauchen selbstverständlich keine weiteren Nachweise beigelegt werden.
  • Anschreiben der zuständigen Behörde von welcher der Antragsteller angeschrieben wurde
  • Kopie/n der WBK/s, um die Vorgabe des Gesetzgebers prüfen zu können, ob mit den eigenen erlaubnispflichtigen Waffen der Schießsport ausgeübt wurde

(war die letzten fünf Jahre nicht anders), siehe dazu Auszug aus dem WaffG §14 unten (rote Markierung)

  • hat Sportschütze die erste Eintragung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe vor mehr als 10 Jahren in seiner WBK erhalten und es trifft der letzte Satz des Auszugs aus dem WaffG §14 zu,
  • kann das betroffene Mitglied sich unter „MyBDMP“ die erforderliche Mitgliedsbescheinigung für seine zuständige Behörde selbst generieren und übermitteln

Auszug WaffG:

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 

1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen,

genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Alle unvollständig übermittelten und/oder mit alten Formularen gestellten Anträge werden nicht bearbeitet.

Wurden alle notwendigen Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorgelegt,

wird die Bescheinigungen nach positiver Prüfung durch den LV Leiter per E-Mail an das Mitglied übermittelt.